Ausbildungsvoraussetzungen
Vorausgesetzt wird ein Diplom in Psychologie oder ein entsprechender Masterabschluss einer deutschen Universität. Der Studiengang muss das Fach Klinische Psychologie einschließen.
Bei Bewerbung ist der Leistungsnachweis (Transcript of Records) des Masterabschlusses dem Institut vorzulegen.
Möglich ist auch die Aufnahme von Bewerbern mit äquivalentem Studienabschluss im Fach Psychologie einer nicht-deutschen Universität. Abhängig vom Land wird eine Äquivalenzbescheinigung der jeweiligen Universität benötigt.
Hinweise, des Landesprüfungsamts für Medizin, Pharmazie und Psychologie in Düsseldorf, zur Zugangsqualifikation zur Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG):
1. Psychologische Psychotherapeuten
Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG Buchstaben a) bis c) erfüllen:
a) Inländische Diplomabschlüsse im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, soweit das Fach Klinische Psychologie in der Abschlussprüfung eingeschlossen ist.
Gleichgestellt sind Masterabschlüsse im Studiengang ‚Psychologie‘* sofern das Fach „klinische Psychologie“ nachweislich Gegenstand einer Prüfungsleistung ist. Der Studienabschluss muss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erworben worden sein.
Den Zugang ermöglichen auch Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sofern sie bis spätestens zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen wurden und bislang den Zugang nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG in Nordrhein-Westfalen ermöglicht haben. Gleichgestellt sind ferner für denselben Zeitraum Masterstudiengänge, die keine Abschlussprüfung im Fach ,Klinische Psychologie‘ aufweisen, sofern das Fach ‚Klinische Psychologie‘ im vorangegangenen Bachelorstudiengang mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wird.
*Hinweis: Unter ‚Studiengang Psychologie‘ fallen auch solche Studiengänge, deren Bezeichnung auf einen Schwerpunkt oder einen Zusatz hinweist, z.B. ‚Psychologie und Psychotherapie‘ oder ‚Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie‘ (im Unterschied zu einer Spezialisierung z.B. ‚Rehabilitationspsychologie‘).
b) Innerhalb der EU oder dem EWR erworbene gleichwertige Diplome im Studiengang Psychologie (einschl. klinischer Psychologie)
c) In einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene gleichwertige Hochschulstudien der Psychologie (einschl. klinischer Psychologie)
3. Ausländische Abschlüsse
In den Fällen ausländischer Bildungsqualifikationen [Nr. 1.b), 1.c)] sollte vor Antritt einer Ausbildung bei einer in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz des Studienabschlusses eingeholt werden.
Das Landesprüfungsamt kann erst dann in die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen eintreten, wenn eine Bestätigung einer Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen über die Aufnahme in den Ausbildungsgang vorliegt.